Die aktuellen Entwicklungen im multimedialen Zeitalter - insbesondere im Umgang mit den Neuesten Technologien und Kommunikations- systemen ("Digital Age") - stellen sowohl HerstellerInnen urheberrechtlich geschützter Werke als auch an diesen Werken Interessierte, vor neue Herausforderungen. Aufgrund von mangelndem Problembewusstsein nehmen in den letzten Jahren, insbesondere durch die Möglichkeit schnell und unkompliziert digitale Kopien zu erstellen und Daten über das Internet weltweit zu verbreiten, Urheberrechtsverletzungen dramatisch zu. Die Novelle des österreichischen Urheberrechtsgesetz 2003 trägt dieser Entwicklung Rechnung.
Grundsätzlich gilt: Jedes Foto ist ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung urheberrechtlich geschützt. Der Besitz eines Fotos berechtigt nicht zu dessen Verwendung und Weitergabe. Die Art, Umfang und Dauer der Verwendung ist immer mit dem Urheber (dem Fotografen/der Fotografin) zu klären (Nutzungsbewilligung, Einräumung des Werknutzungsrechts).
Folgende Übersicht fasst urheber- rechtliche Bestimmungen,
wichtige Begriffe bzw. relevante gesetzliche Regelungen zusammen, die
für den fotografischen Berufsalltag von Bedeutung sind. Wer ist der
"Urheber"?
Für Werke der Lichtbildkunst gilt der allgemeine urheberrechtliche Grundsatz:
Das Urheberrecht kann originär nur einer natürlichen (physischen) Person
zustehen. Urheber eines Werkes ist deshalb immer die Person, die es
geschaffen hat (§ 10. UrhG). Juristische Personen können daher nie Träger
ursprünglicher Urheberrechte sein. Jedoch können sie urheberrechtliche
Befugnisse (Nutzungsrechte, -bewilligungen) vertraglich erwerben. Was
regelt das "Urheberrecht"?
Das Urheberrecht - in der Praxis kursiert oftmals der Begriff Copyright
- regelt die Rechte eines/einer Urheber/in an seinem/ihrem geistigen
Eigentum und deren Verwertung.
Unter einem Werk im urheberrechtlichen Sinn wird eine eigentümliche geistige Schöpfung verstanden die den Gebieten u.a. der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste (Architektur, Lichtbildwerke etc.) oder der Filmkunst zuordenbar ist. Sinn und Zweck des Urheberrechts auf der Grundlage des Urheber- rechtsgesetzes (UrhG) ist der Schutz der Rechte des Schöpfers/der Schöpferin an seinem/ihrem Werk ("geistiges Eigentum"). Das geistige Eigentum wird im Wesentlichen in zwei Bereichen umfassend geregelt. Auf der einen Seite werden die geistigen Interessen des Urhebers/der Urheberin, wie etwa das Recht auf Namensnennung oder der Schutz vor Änderungen bzw. Entstellungen des Geschaffenen (Urheberpersönlichkeitsrecht), und auf der anderen Seite die kommerziellen Vermarktungs- bzw. Verwertungs- interessen (Verwertungsrechte) der geschützten Personen gesetzlich geregelt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Urheber/die Urheberin somit auch den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen/ihren schöpferisch-geistigen Leistungen ziehen kann.
Neben dem Urheberrecht dienen auch gewerbliche Schutzrechte
dem Schutz immaterieller Güter. Zu ihnen zählen vor allem das Patentrecht,
das Gebrauchsmusterrecht, der Halb- leiterschutz, das Markenrecht, und
hinsichtlich des Kennzeichenschutzes und des allgemeinen Leistungsschutzes
auch das Wettbewerbsrecht. Zwischen dem Urheberrecht und den gewerblichen
Schutzrechten steht letztlich noch der Geschmacks- musterschutz. Alle
gemeinsam bilden zusammen die Gruppe der Immaterialgüterrechte. Was
bedeutet "geistiges Eigentum"?
Das geistige Eigentum ist als etwas Immaterielles zu verstehen. Wichtig
im Bezug auf das geistige Eigentum ist es, zwischen Sacheigentum (z.B.
Diapositive, Aufsichtsbilder etc.) und Rechtseigentum, an dem in der
Fotografie verwirklichten Werk (dem "Gestalt gewordenen Schöpfungs-
gedanken (§ 1 UrhG) zu unterscheiden. Den rechtlichen Schutz für schöpferisch-geistige
Leistungen gewährt das Immaterialgüterrecht, das dem Schöpfer/der Schöpferin
das Eigentum am Geisteswerk zuschreibt.
Beispiel:
Ich kaufe eine Fotografie einer Fotokünstlerin in einer Galerie.
Durch den Erwerb dieses Werkes bin ich zwar im physischen Sinn Sacheigentümerin
geworden, ich habe jedoch kein Recht, dieses Werk zu vervielfältigen
und diese Kopien zu verkaufen oder zu verschenken, da ich an diesem
Werk kein Rechtseigentum erworben habe.
In diesem Beispiel wird deutlich, dass es sich beim Kauf dieser Fotografie
nicht um die reine Abgeltung von Materialkosten handelt (wie etwa der
Abzug, die Aufkaschierungskosten, der Bilderrahmen etc.) sondern um
den "imaginären Wert", also um das "Motiv".
Trotz möglicher Reproduzierbarkeit einer fotografischen Aufnahme stellt
jedes Lichtbildwerk ein Unikat dar.
Fazit: Das geistige Eigentum ist folglich genauso geschützt
wie das sogenannte Sacheigentum.
Die Verwendung von geistigem Eigentum setzt deshalb einen Rechteerwerb
voraus. Rechts- übertragung und Rechtseinräumung
Wie schon oben erwähnt, ist Urheber/Urheberin eines Werkes, der/die
es geschaffen hat. Durch die "Schaffung eines Werkes" hat
der Urheber/die Urheberin einerseits so genannte Urheberpersönlichkeits- rechte.
Das sind Befugnisse, welche die geistige Beziehung des Urhebers zu seinem
Werk schützen. Zu diesen Urheberpersönlichkeitsrechten gehören die Inanspruchnahme
der Urheberschaft (§ 19 UrhG), das Recht auf Urheberbezeichnung (Hersteller- bezeichnung,
§ 20 UrhG) sowie das Recht, Änderungen am Werk selbst, an dessen Titel
oder an der Urheberbezeichnung zu verbieten (Entstellungsschutz, § 21
UrhG). Durch diese Urheberpersönlichkeitsrechte kann der Urheber/die
Urheberin als alleiniger/e Rechteinhaber/in bestimmen, ob, wie, wann
und in welcher Form eine Veröffentlichung erfolgt, welche Veränderungen
am Werk vorgenommen werden dürfen und in welcher Form die Herstellerbezeichung
(Urheberbezeichnung) am Werk kenntlich gemacht wird.
Weiters hat der Urheber/die Urheberin - mit bestimmten
Beschränkungen - das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten (Verwertungsrecht),
d. h. die Möglichkeit seine/ihre geschützten Werke auf verschiedene
Art und Weise nutzen zu lassen. Sinn und Zweck dieses Verwertungsrechts
ist es, den Fotografen/die Fotografin am wirtschaftlichen Nutzen, den
andere aus seinem/ihrem Werk ziehen, entsprechend finanziell teilhaben
zu lassen (Lizenzgebühren).
Zu diesen Verwertungsrechten zählt einerseits das Vervielfältigungsrecht.
Zum anderen dürfen Werkstücke ohne Einwilligung der Urhebers/ der Urheberin
weder zum Verkauf angeboten noch auf irgendeine Art, die sein/ihr Werk
der Öffentlichkeit zugänglich machen könnte, in Verkehr gebracht werden
(Verbreitungsrecht).
Urheberrechte sind vererblich. Bezüglich ihrer Übertragbarkeit ist zu
differenzieren: Das Urheberrecht als Ganzes (Verwertungsrechte plus
Urheberpersönlichkeitsrechte) ist unter Lebenden nicht übertragbar (§
23 Abs. 3 UrhG). Der Urheber/ die Urheberin kann aber insofern vertraglich
über seine Rechte verfügen, als er einerseits Werknutzungsrechte, andererseits
Werknutzungsbewilligungen einräumen kann (siehe dazu gleich unten).
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind als solche nicht übertragbar,
doch können sie unter Umständen anderen - so insbesondere den Verwertungs-
gesellschaften - (treuhändig) zur Ausübung überlassen werden.
Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach
dem Tod des Urhebers/der Urheberin (Schutzfrist), für Lichtbilder beträgt
die Schutzfrist dagegen seit dem 01.04.1996 50 Jahre ab Aufnahme bzw.
Veröffentlichung.
Die Werknutzung
Der Urheber/die Urheberin (Fotograf/in) kann einem anderen (z.B. Auftraggeber)
gestatten, seine/ihre Werke (Lichtbilder) zu benutzen. Dabei unterscheidet
das Urheberrecht zwischen:
- Der Einräumung eines Werknutzungs- rechts
- Der Erteilung einer Werknutzungs- bewilligung
Durch die Einräumung eines "Werknutzungsrechts"
gestattet der Urheber/die Urheberin z.B. seinem Auftraggeber, sein Werk
auf jede erdenkliche Art zu nutzen und damit zu verwerten. Die Einräumung
kann auch "exklusiv" erfolgen. Der Urheber/die Urheberin darf
dann in Folge somit sein/ihr eigenes Werk weder selbst verwerten noch
darf er/sie einem Dritten Nutzungsrechte daran rechtsverbindlich einräumen.
Gewöhnlich kann der Inhaber eines Werknutzungsrechts auch Werk- nutzungsbewilligungen
an Dritte erteilen, wenn dies nicht vorbehalten wurde.
Durch Erteilung einer "Werk- nutzungsbewilligung" gestattet der Urheber/die Urheberin z.B. seinem Auftraggeber sein/ihr Werk nicht exklusiv und nur für bestimmte vorher vereinbarte Zwecke zu nutzen. Der/die Lichtbildhersteller/in behält selbst das Recht, seine/ihre Lichtbildwerke (neben dem Vertragspartner) zu benützen oder durch andere nutzen zu lassen.
Beide Rechtseinräumungen sagen allerdings inhaltlich
nichts endgültiges über Art und Umfang der Nutzung aus. Deshalb sollte
jede Vereinbarung, am besten in Form eines Vertrags klar definiert werden.
Dabei können z.B. zeitliche oder räumliche (territoriale) Beschränkungen
erfolgen oder sich auf eine bestimmte Nutzungsart (z.B. einmaliger Abdruck
in einer Buchpublikation, Verwendung im Internet, Pressefotos etc.)
beschränken. In beiden Fällen (sowohl bei der Einräumung eines Werknutzungsrechts,
als auch bei der Erteilung einer Werknutzungs- bewilligung) sollte der
Verwendungs- zweck und Umfang so präzise wie möglich vereinbart werden
um spätere Ungereimtheiten zu vermeiden. Lizenzhonorare (Lizenzgebühr)
Da der/die Lichtbildhersteller/in prinzipiell das Recht hat, sein/ihr
Werk in jeder im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Art zu verwerten, kann
er/sie dies durch Erteilung einer (Werk)Nutzungsbewilligung an jemanden
Dritten (z.B. einem Verlag oder einer Zeitschrift) gestatten. Das Veröffentlichungshonorar
(Lizenzgebühr) richtet sich dabei nach der Art (z.B. Werbung, redaktioneller
Beitrag etc.), dem Umfang (z.B. Auflage, Verbreitung, Größe der Abbildung
etc.) und der Dauer (z.B. zeitlich uneingeschränkte Nutzung im Internet
etc.) der Verwendung.
In allen Fällen von Veröffentlichungen von Lichtbildwerken muss klar
sein, dass es sich hierbei nicht um den "Kauf" eines "Scans"
oder eines "Abzugs" handelt, sondern dass sich Abdruckhonorare
rein auf die Verwendung eines Motives ("geistiges Eigentum"-
siehe oben) beziehen!
Alle Veröffentlichungshonorare (Lizenzgebühren) sind unter dem Titel:
"Bildhonorare 2003 - Veröffentlichungs- honorare im Fotografengewerbe
in Österreich" in einer Broschüre zusammengefasst, die von der
Bundesinnung der Berufsfotografen herausgegeben wird. Das Zurverfügungsstellungsrecht
("Online-Recht")
Die wichtigsten Neuerungen der Novelle des österreichischen UrHG 2003
beziehen sich im Wesentlichen auf die interaktive Nutzung von Werken
im Internet bzw. mit Nutzungsvorgängen wie z.B. Linksetzungen und Downloads.
Zweck dieses mit Juli 2003 neu eingeführten Rechts (§ 18a UrhG) ist
es, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und die Verwertung
im Internet zu harmonisieren.
Das vom Gesetzgeber neu eingeführte "Zurverfügungstellungsrecht"
berücksichtigt die mit dem Internet einhergehenden Möglichkeiten, Werke
der Allgemeinheit voneinander unabhängig an verschiedenen Orten und
zu verschiedenen Zeiten "zugänglich" zu machen.
In Bezug auf das fotografische Urheberrecht dürfen ohne Einwilligung
des Urhebers/der Urheberin (bzw. Rechteinhaber/in) geschützte Werke
weder im Internet verwendet, noch in eine Datenbank dauerhaft auf- genommen
und aus dieser vervielfältigt werden (Downloads). Eine elektronische
Speicherung ist nur für die Dauer der Verarbeitung im Rahmen der vereinbarten
Nutzung gestattet.
Praktische Auswirkungen dieses neuen Rechts sind somit, dass jede Verwendung
eines Werkes auf einer Homepage vom Urheber/von der Urheberin ausdrücklich
für die Verwendung im Internet genehmigt sein muss. Dies gilt ebenso
für Lichtbildwerke aus der "Vor-Internet-Zeit", die im Rahmen
einer früheren Vereinbarung (z B. Nutzungsbewilligung zum Abdruck in
einem Katalog oder einer Zeitschrift) entstanden sind.
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